From: Rechtsanwalt Christian Russ, An der Ringkirche 6, 65197 Wiesbaden
Fax 0611- 48451 , Tel (0611) 449091
Landgericht Frankfurt am Main
Gerichtsstr. 2
60313 Frankfurt
Frankfurt, den 06. Januar 2000
1152/99RU06 / SCH
In dem Rechtsstreit
Alcoholics Anonymous World Services Inc.
gegen
Michel
2-03 O 319/99
- nehmen wir innerhalb der uns nachgelassenen Schriftsatzfrist Stellung zu den Schriftsätzen des Klägers vom 16. und 30. November 1999:
- 1. Der Beklagte hält seinen Aussetzungsantrag gem. § 148 ZPO aufrecht. Die hiergegen vom Kläger im Schriftsatz vom 16. November 1999 vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Entscheidung eines Rechtsstreits bis zur Erledigung des Parallel-Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts
verhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. In dem beim OLG anhängigen Rechtsstreit Verein Anonymer Alkoholiker gegen Michel (Az.: 11 U 53/99) geht es in erster Linie um die Frage, wer tatsächlicher Urheber des streitgegenständlichen Werkes "Alcoholics Anonymous" ist. Diese Frage ist auch im vorliegenden Verfahren streitentscheidend. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 16. November 1999 vorträgt, das OLG könnte den Urheberrechtsschutz an der englischen Original-Ausgabe in der Bundesrepublik Deutschland verneinen, jedoch denjenigen an der deutschsprachigen Ausgabe bejahen und demgemäss die Berufung zurückweisen, so trifft dies ersichtlich nicht zu: Denn der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt diejenigen Übersetzungen vervielfältigt und verbreitet, an welchen dem Kläger im Parallelprozess nach eigenem Vortrag Nutzungsrechte zustehen. Es geht vielmehr generell um die Frage, ob es dem Beklagten erlaubt ist, überhaupt deutschsprachige Ausgabe in Deutschland zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Kläger im Parallelprozess verlangt ja vom Beklagten, dass dieser die Verbreitung einer eigenen Übersetzung bzw. die Verbreitung der Übersetzung dritter Personen unterläßt. Dass der Beklagte auch diejenige Übersetzung vervielfältigt und verbreitet, an welcher dem Kläger Nutzungsrechte nach eigenem Vortrag zustehen, hat der Kläger bislang selbst nicht behauptet.
Demgemäß ist die Entscheidung im Parallelprozess durchaus von der Beantwortung der Frage abhängig, wer tatsächlich Urheber des streitgegenständlichen Werkes ist. Dies ist auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidend, so dass Vorgreiflichkeit gegeben ist. Der Rechtsstreit sollte daher ausgesetzt werden, um angesichts des vom Kläger für angemessen erachteten Streitwerts von
DM 500.000,-- die Vorab-Klärung der streitentscheidenden Fragen herbeizuführen. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist vorliegend nicht zu erkennen, nachdem der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine vermeintlichen Ansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich ist.
- 2.a) Nach wie vor bestreitet der Beklagte die Parteifähigkeit des Klägers. Bei dem als Anlage K 23 vom Kläger nunmehr vorgelegten - englischsprachigen - Dokument handelt es sich nach diesseitiger Einschätzung lediglich um die Anmeldung einer "Incorporation". Es ergibt sich aus dieser Urkunde jedoch nicht, dass eine Registrierung "als eingetragener Verein" tatsächlich auch erfolgte.
Weiterhin wird bestritten, dass der Kläger eine juristische Person ist und dass diese von einem Herrn Greg Muth "gesetzlich vertreten" wird. Bestritten wird zudem, dass Herr Greg Muth am 17. Dezember 1998 von einem "Board of Directors" gewählt wurde und dass dieses "Board of Directors" für die Wahl des Präsidenten zuständig und berechtigt war.
b) Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Klageanträge in der Klageschrift vom 2. September 1999 zu Ziff. I.1. bis 5. viel zu weit gefaßt sind. Auf Grund des im Urheberrecht geltenden Territorialprinzips kann der Kläger allenfalls Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen im Geltungsbereich des bundesdeutschen Urheberrechtsgesetzes untersagen lassen. Die Untersagung der Herstellung und Verbreitung "fremdsprachiger Ausgaben" für sämtliche Länder der Welt inklusive derjenigen, in denen - wie in den USA - das Werk unstreitig gemeinfrei ist, kann ein deutsches Gericht nicht aussprechen.
c) Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verbreitung der Bücher gemäß Anlagen K 2 bis K 4 nehmen wir zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf unsere Ausführungen in der Klageerwiderung, dort Seite 5. Zum einen hat der Beklagte seine Versandbuchhandlung vor über zwei Jahren verkauft, so dass ernsthaft keine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Etwaige Unterlassungsansprüche bezüglich derart lang zurückliegender Handlungen wären ohnehin verwirkt. Weiterhin handelt es sich bei den Büchern gemäss den Anlagen K 2 bis K 4 um solche, welche der Beklagte seinerzeit legal aus den USA nach Deutschland importierte.
Nach dem Grundsatz der internationalen Erschöpfung des Urheberrechts ist der Import von im Ausland erscheinenden Werken nach Deutschland zum Zwecke des Weiterverkaufs grundsätzlich erlaubt. Eine deutsche Versandbuchhandlung muss mit einem ausländischen Original-Verlag in keinem Fall erst einen Lizenz-Vertrag abschließen, wenn sie im Ausland hergestellte und verbreitete Bücher erwirbt und nach Deutschland zum Weiterverkauf importiert (vgl. Schricker/Loewenheim, § 17 UrhG, Rn. 50 ff.).
Im übrigen ist es geradezu grotesk, wenn der Kläger zum angeblichen "Beweis" für die Begründetheit seiner Klage ausführt, beim Beklagten handele es sich "gerichtsbekannt" um einen "besonders hartnäckigen Verletzer, der sich nicht einmal von Gerichtsentscheidungen von seinem Tun abbringen" ließe.
Der Kläger mag sich einmal vor Augen führen, dass es zivilprozessual nicht unüblich ist, Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen. Die Einrichtung eines Instanzenweges beweist, dass selbst der Gesetzgeber von der Fehlbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen ausgeht und den Betroffenen eine Überprüfung ermöglicht. Wer also behauptet, bereits mit dem erstinstanzlichen Urteil sei die Rechtslage "gerichtsbekannt", verkennt fundamentale Grundsätze unseres Rechtsstaats.
Auf welch dünnem Eis sich der Kläger mit seiner gesamten Argumentation bewegt, zeigt der - fast hilflos wirkende - Hinweis auf einen Zeugen namens Michael Alexander. Dieser soll nichts anderes bekunden, als dass er in 30 Jahren nicht gehört hätte, dass Bill Wilson nicht Urheber des streitgegenständlichen Werkes sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es für den Ausgang des dieses Rechtsstreits ausschließlich auf die tatsächliche Urheberschaft am Werk ankommt und mitnichten darauf, was ein Herr Alexander weiß oder nicht weiß.
3. Zur tatsächlichen Urheberschaft am streitgegenständlichen Werk haben wir bereits
ausführlich vorgetragen. Damit ist § 10 UrhG nicht mehr anwendbar.
Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sue Smith-Windows bezweifelt und Auszüge aus dem Buch "Children of the Healer" vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Buch nicht etwa von der Zeugin Sue Smith Windows geschrieben wurde, wie es der Kläger wissenentlich falsch behauptet. In Wahrheit wurde dieses Buch von einer Autorin namens Christine Brewer verfaßt, welche die tatsächlichen Ereignisse an der vom Kläger zitierten Stelle im Sinne der Doktrin des Klägers und damit falsch wiedergibt.
Beweis: Zeugnis der Frau Sue Smith Windows, b.b.
4. Zu dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von Frau Cynthia Clarke Weber vom 1. April 1999 ist zunächst auszuführen, dass es sich insoweit um ein Parteigutachten handelt. Bei genauer Lektüre bestätigt dieses Gutachten jedoch sogar den Vortrag des Beklagten:
So heißt es in dem vorgelegten Gutachten:
- "They arranged for four hundred mimeographed copies of the Alcoholics Anonymous manuscript to be sent to people they knew were concerned with alcoholiism. Each copy was stamped "Loan Copy". None of the copies contained a notice of copyright."
Beweis: Sachverständigengutachten.
Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsanwältin Cynthia Clarke Weber in ihrem Parteigutachten auf Seite 2 unten:
- "Under the 1909 Act, a copyright notice had to appear on a work at publication. 17 U.S.C. §§ 10, 19 (1909). If it did not, the work fell into the public domain due to publication without notice."
Nach Auffassung des Beklagten liegt auch dem Copyright-Act 1909 ein Veröffentlichungsbegriff zugrunde, welcher der Definition des deutschen Urheberrechtsgesetzes in § 6 Abs. 1 UrhG entspricht und auf Seite 3 im ersten Absatz des Gutachtens von Frau Clarke Weber wiedergegeben ist. Zum Beweis hierfür beziehen wir uns auf ein ggf. einzuholendes
Sachverständigengutachten.
Frau Clarke Weber kommt allerdings in ihrem Gutachten im Wege einer erkennbaren "Pro-Domo"- Argumentation zu dem Ergebnis, es liege trotz Verbreitung von 400 Vorab-Exemplaren keine "publication" vor, da die Druckschriften nicht verkauft, sondern nur einem geschlossenen Personenkreis zugänglich gemacht worden seien. Dieser Vortrag wird zunächst auf Grund des Fehlens jedweder konkreter Darlegungen über die angeblichen Empfänger bestritten. Im Übrigen spricht nichts für die Behauptung des Klägers:
- - bereits das Titelblatt des faksimilierten Textes enthält den Vermerk "published by ... Works Publishing Co.". Es ist somit ausdrücklich von einer "publication" die Rede,
- als Herausgeber ist keine Privatperson, sondern bereits ein Unternehmen "Works Publishing Co." genannt,
- im Vorwort wird die Bitte an "die Presse gerichtet", die Anonymität der Herausgeber zu wahren,
- im letzten Absatz des Vorworts wird klargestellt, dass bereits das faksimilierte Exemplar des Buches nur gegen Zahlung eines Preises von US-Dollar 3,50 versandt werde, wofür dann - später - und ohne weitere Kosten das erschienene Buch hinterhergesandt würde.
Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb von einem nur "begrenzten Empfängerkreis" ausgegangen werden müsste.
Es ist somit davon auszugehen, dass auf Grund der Vorab-Veröffentlichung von 400 Exemplaren des Werkes ohne Copyright-Vermerk das streitgegenständliche Werk in den USA von Anfang an gemeinfrei war. Dementsprechend war es auch bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 in Deutschland nicht geschützt und ist es somit auch heute nicht. Zumindest aber kann der Kläger keinen Honig mehr aus der von ihm dargetanen Rechtekette saugen: Denn bei einem von Anfang an gemeinfreien Werk sind die vorgelegten Verträge inhaltsleere Hülsen.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
a) Der Kläger hat die dem Beklagten unterstellten Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen nicht substantiiert dargetan. Hinsichtlich der vom Beklagten tatsächlich verbreiteten Druckschriften gem. den Anlagen K 2, K 3 und K 4 kann sich der Beklagte auf den Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 UrhG berufen. Im Übrigen besteht keine Wiederholungsgefahr, nachdem der Beklagte sein Unternehmen vor über zwei Jahren verkauft hat.
b) Urheberrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu: Das Werk war auf Grund von 400 vorab veröffentlichten Exemplaren in den USA von Anfang an gemeinfrei und unterlag bei Inkrafttreten des deutschen Urheberrechtsgesetzes von 1965 demnach keinem Urheberrechtsschutz. Weiterhin ist - wie unter Beweis gestellt - Bill Wilson nicht der Urheber des Werkes, so dass die vom Kläger aufgebaute Rechtekette in sich zusammenbricht. Auf die Vermutungsregelung des § 10 UrhG kann sich der Kläger somit bereits aus diesem Grunde nicht berufen. Weiterhin ist das Werk in den USA seit Beginn der 60er Jahre unstreitig gemeinfrei, so dass jedermann einen entsprechenden Copyright-Vermerk in Vervielfältigungsexemplaren anbringen kann, weshalb der entsprechende Vermerk nichts besagt und die Vermutungsregelung nach § 10 UrhG bei Fällen dieser Art nicht greift.
[signed]