2003-08-14 Konfliktverlauf.doc
Information
über den Konflikt - und
Prozeßverlauf
AA e.V. und AAWS gegen Matthias
Bei dem Dissens handelt es sich um den alten Widerstreit zwischen ideeller Wertorientierung und der rein materiellen Ausrichtung der Geschäftsebenen.
Wir unterscheiden hier zwischen a.): Verlauf des Konfliktes vor der Prozeßeröffnung; b.) Verlauf der Straf- und Zivilprozesses bis heute.
Zu a.): Der Dissens begann:
Cirka Mitte der
80-ziger Jahre AA e.V. und AAWS beginnen damit, die Literatur mit dem
Viereinhalbfachen des Herstellungspreises zu verkaufen. Deutsche und
ausländische AA -Freunde versuchen sich dagegen zu wehren. Die Versuche
scheitern an der unnachgiebigen Haltung von AA e.V. und AAWS.
Cirka
1986-1987 In München und Berlin bemühen sich nunmehr AA-Freunde darum, eine preiswertere Druckerei für unsere Literatur zu finden und holen Kostenvoranschläge ein. Die Dienstausschüsse GDA und AA e.V. sind daran nicht interessiert, bzw. lehnen diese strikt ab.
Erste AA-Freunde mit sehr guten Kenntnissen der englischen Sprache
entdecken Übersetzungsfehler zwischen der amerikanischen und
deutschen Ausgabe des Blauen Buches. Teils belächelt, teils verspottet
wegen ihres Engagementes in dieser Sache, werden sie die Vorläufer zur
später eingetragenen internationalen Gruppe AA-BBSG sein.
Cirka
1990-1992 AA-Freunde beginnen nun international damit, AA-Literatur zu verschenken, die sie zuvor bei ihren Dienstbüros gekauft haben (in Deutschland in München; in Amerika bei AAWS New York). Es ist für sie Öffentlichkeitsarbeit gemäß der 5. Tradition: "Die Hauptaufgabe jeder Gruppe ist, unsere AA-Botschaft zu Alkoholikern zu bringen, die noch leiden"; und gemäß der 8. Tradition: "Umsonst habt ihr empfangen, umsonst sollt ihr geben."
Seit langem gibt es Diskussionen um die Herstellung einer preiswerten und handlichen Taschenbuchausgabe des Blauen Buches, die 1991 in eine Anfrage an die GDK (Gemeinsame Dienstkonferenz) mündet. Die GDK lehnt diese Anfrage, schon beeinflußt durch die anwesenden AA e.V. - Mitglieder, dem späteren "klägerischen Verein", aus Finanzgründen ab.
Ab 1992 In Deutschland wird verstärkt das Blaue Buch der Anonymen
Alkoholiker verschenkt, und zwar vorwiegend in Krankenhäusern,
Schulen, Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe, sowie an Ärzte
und nicht zuletzt direkt an Alkoholiker.
Ab 1993 Es kommt in Deutschland zu zahlreichen Kontroversen zwischen dem
Gemeinsamen Dienstbüro in München, dem Gemeinsamen
Dienstausschuss und der AA-Interessengemeinschaft e.V. auf der
einen Seite, und den AA-Freunden, dabei besonders den AA-Freunden
der BBSG, auf der anderen Seite. Dabei betrachten GDA und
AA IG. e.V. es als die schärfste Form des Wettbewerbs, die Bücher zu
verschenken, gegenüber ihrer geübten Praxis des Verkaufs. Später
werden sie das Bücherverschenken sogar als kriminelle Handlung
ansehen.
Die Freunde verweisen argumentativ auf die 6. Tradition und erklären,
daß AA nicht mit sich selbst im Wettbewerb sein kann.
Auch die GDK vom 1993 lehnt die Anfragen in Sachen verbilligter
Herstellung einer Taschenbuchausgabe des "Blauen Buches" ab,
ebenfalls wieder "betreut" durch die Anwesenheit der Mitglieder des AA
e.V. (später: "klägerischer Verein").
Das Gemeinsame Dienstbüro in München verweigert nun sogar, Blaue
Bücher an die Freunde der BBSG zu verkaufen! -
1994 Die AA-Freunde der BBSG haben jetzt daraufhin die Idee, auf eigene
Kosten ein kleines Blaues Buch, und zwar die Amerikanische Ur-
Fassung, in einer korrekten deutschen Übersetzung drucken zu lassen.
Strikt geht es ihnen darum, diese Bücher zu verschenken.
Ihr Vorbild ist dabei der Gideon-Bund.
Die Freunde stellen ihr Projekt dem Gemeinsamen Dienstbüro in
München vor: Es gibt keine Einwendungen dagegen. Es wird ihnen
von mehreren Seiten versichert, daß für diese Ur-Fassung kein Copy-
right mehr besteht. Daraufhin wird das Projekt von den Freunden der
AA-BBSG endgültig gestartet.
Amerikanische AA's schließen sich der Vorhaben der BBSG an.
1995 Die bis dahin noch eher lose Gruppierung der Mitglieder verwendet
jetzt offiziell den Namen BBSG und wird als internationale AA
- Gruppe beim zuständigen Dienstbüro in York, England,
- ordnungsgemäß und offiziell registriert.
-
1996 Beim Deutschsprachigen Ländertreffen in Bremen verteilen
Mitglieder der Gruppe AA-BBSG, darunter auch das später verklagte
Mitglied, die deutsche Ausgabe des Buches "Anonyme Alkoholiker",
auch kurz "Blaues Buch" genannt. (Diese Aktion wurde später (1997)
bei einer Veranstaltung in Bad Herrenalb wiederholt.)
-
13.9.1996 Es erfolgt ein juristischer Schriftsatz des Anwaltes der deutschen A.A. Interessengemeinschaft e.V. mit der
Aufforderung an mehrere Mitglieder der AA (BBSG) damit
aufzuhören, ihre Zeitschrift und Kopien des Big Books an andere
AA-Gruppen zu versenden.
Der deutsche AA IG. e.V. erklärt, daß die eigenen Traditionen,
insbesondere die 10., 11. und 12. Tradition für sie nicht verpflichtend
wären, und daß die Namen der Mitglieder ohne Einschränkung, trotz
Anonymitätsgebot, an Dritte weitergegeben werden können, um eine
Strafanklage zu erreichen, egal, ob gerechtfertigt oder nicht!
18.9.96 Ein deutscher Vertreter der AA-Öffentlichkeits-Dienste besucht einige Mitglieder der AA-BBSG. Dies beinhaltete die Drohung gegen diese BBSG-Mitglieder, daß man entschlossen sei, diese zu ruinieren, falls sie nicht damit aufhören würden, die Botschaft von AA drucken zu lassen. Die Drohung richtete sich ganz besonders und gezielt gegen ein Mitglied der BBSG. Die anwesenden AA-Freunde fertigen Aktennotizen über den Gesprächsverlauf und die Bedrohungen an, und bezeugen somit öffentlich diesen Sachverhalt.
b.): Beginn der Straf- und Zivilprozesse:
7.4.1997 Strafanzeige und Strafantrag, gerichtet an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main, eingereicht durch RA Frieder Roth im Namen der AA-Interessengemeinschaft e.V. gegen M. und eine AA-Gruppe als Ganzes (BBSG) mit dem Ziel, eine strafrechtliche Untersuchung zu erwirken. Als zu bestrafen werden von AA IG. e.V. gegen M. und die AA-Gruppe folgende >Vermutungen< vorgeworfen: unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, üble Nachrede und Verleumdung, Verstoß gegen das Sammlungsgesetz, Verstoß gegen das Presserecht, Kennzeichenverletzung, Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes, Verstoß gegen die Gewerbeordnung, und anderer (?) strafbarer Handlungen.
Die AA -BBSG -Gruppe ist im Verzeichnis der englischsprachigen AA-
Gruppen in Deutschland vermerkt; auf der Rundbriefliste stehen cirka
100 - Leute; wegen der Anonymität empfindet AA IG. e.V. die
Ermittlung der vermuteten Straftäter als erschwert. AA IG. e.V. erklärt
sich als der Inhaber der ausschließlichen Verlagsrechte an der deutschen
Fassung des Buches "Anonyme Alkoholiker" (Anmerkung: Achtung:
Seite 69, 12 Traditionen, verbreitet durch AA e.V.; das wird noch später
eine große Rolle spielen!).
Die Strafanzeige des AA IG. e.V. nun richtet sich gegen die "Verletzung
" der Rechte am 1. Teil (die Bill W. Geschichte); der Lebensgeschichten
weiterer Anonymer Alkoholiker, des Anhangs mit sachlichen
Hinweisen, sowie der Wiedergabe der 12 Traditionen."
Begründung: Bill W. hätte die Rechte an seinem Werk (Anmerkung,
Frage: was ist das?) an AAWS übertragen; AAWS räume dem
deutschen AA IG. e.V. das Recht ein, im eigenen Namen das
Urheberrecht durchzusetzen, bei Verletzungen Klage zu erheben und die
Verletzungshandlungen bei Bekanntwerden dem AAWS mitzuteilen.
Bill W. hat aus seiner Lebensgeschichte den Gott der christlichen
Religionen entfernt, weil er (der Gott?) andersgläubigen den Zugang zu
AA erschwert hätte; deshalb wollte er auch, daß die erste Fassung des
Buches nicht mehr verwendet werden sollte. Der Beschuldigte M. aber
verbreitet die 1. Version des "Blauen Buches", aber erst nachdem er den
AA IG e.V. gefragt hatte, ob sie das nicht selbst tun wollten, was dieser
aber abgelehnt hat. Die Gruppe AA- BBSG verteilt eben dieses Buch
unentgeltlich, bittet jedoch um freiwillige Spenden für die Herstellung
weiterer Bücher zur unentgeltlichen Verteilung.
Ferner wehrt sich der AA IG. e.V. gegen die Zeitschriften der AA -
BBSG, sowie gegen die Nutzung der Comic- Schriften "It happened to
Alice" und "Too young?"Die Lebensgeschichte von Bill W. wäre in
Deutschland nach wie vor geschützt (Anm.: Bill W. ist 1971 gestorben,
plus 50-Jahre, also bis 2021?).
RA Frieder Roth (des AA IG. e.V.) bringt Hinweis auf das reichlich alte
Gesetz vom 15.1.1892 (danach sind amerikanische Werke ohne Schutz
im Heimatland in Deutschland noch geschützt); und er bringt Hinweis
auf die Entscheidungen zu Gunsten "Wolfsblut" und "Buster Keaton -
Filme". Die Angeschuldigten hätten sowohl die Urheberrechte der
englischen Originalausgabe als auch der deutschen Übersetzung verletzt.
Für die beiden Comic-Hefte gilt die gesetzliche Vermutung, daß sie in
den USA noch geschützt sind, nach RBÜ auch in Deutschland.
1994 hätte der Angeschuldigte mit AAWS dahingehend korrespondiert,
ob er die Texte selbst vervielfältigen und verbreiten dürfe. AAWS
antwortete, eine Erlaubnis käme nicht in Betracht, weil die
Lebensgeschichten nur im "Blauen Buch" erscheinen sollten. Somit hat
der Angeschuldigte vorsätzlich gehandelt. Er handelte insofern
gewerbsmäßig, wenn die Gewerbsmäßigkeit so beschrieben wird:
professionelle Herstellung, hohe Auflagenzahl, systematische
Verbreitung; auch wenn er behauptet, aus höheren Motiven zu handeln.
Die Angeschuldigten Mitglieder der AA- BBSG begehen ebenso
dadurch Urheberrechtsverletzung, daß sie die Bill- W. Geschichte im
Internet anbieten und darauf werblich hinweisen. Des weiteren
verwenden sie die beim Deutschen Patentamt eingetragene Wort- Bild-
Marke des AA e.V. (Nr. 1184590) ohne dessen Erlaubnis. Auf den AA-
BBSG -Druckschriften fehle der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis
auf Verleger und Drucker; und die Mitglieder der Gruppe lassen sich
nicht ermitteln. Die Bezeichnung "BBSG" stellt keine Firma dar; und es
gibt auch keine Rechtspersönlichkeit dieses Namens. Weil die BBSG
keine Rechtspersönlichkeit darstellt, erfülle sie nicht die
Voraussetzungen für die Durchführung von Sammlungen. Mit ihren
Sammlungen würden sie somit gegen das bayerische Sammlungsgesetz
verstoßen, denn niemand dürfe ohne Erlaubnis zu Geld- oder
Sachspenden aufrufen. Außerdem: Verbreitung von Druckschriften
ohne Impressum- Angabe ist eine Straftat, bezw. Ordnungswidrigkeit
laut Landespressegesetz.
Die Gruppe AA- BBSG und M. verstoßen gegen das
Bundesdatenschutzgesetz, weil sie ohne Erlaubnis Daten aus einer
Druckschrift des AA IG e.V. verwenden, auf der alle AA -Gruppen im
deutschsprachigen Raum mit Adresse, des Zeitpunktes des
regelmäßigen Treffens und einer Telefon-Nummer aufgeführt sind.
Die Staatsanwaltschaft wird gebeten, Verstöße des M. gegen die
Gewerbeordnung zu prüfen. Begründung: Er betreibe verschiedene
Gewerbe, darunter auch den Verlag 12 und 12, und er koordiniere die
AA- BBSG. Es wird vermutet, daß er nicht buchhalterisch korrekt
trenne und Gewinne und Verluste gegenrechne, um sich vor
Schadenersatzansprüchen zu sichern.
Für alle denkbaren (?!) Gesetzesverstöße wird Strafanzeige und
Strafantrag gestellt.
18.4.1997 Die Staatsanwaltschaft lehnt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab mit der Begründung: Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 108a ist zu verneinen. Gewerbsmäßigkeit wird nicht durch die Höhe der Auflage, die Art der Herstellung, oder die systematischen Verbreitung bestimmt. Entscheidend ist, ob der "Täter" durch den Eingriff in fremde Urheberrechte Einnahmen von einigem Gewicht und von einiger Dauer erzielt hat oder erzielen will. Das aber war das Gegenteil, und selbst nach Darstellung der Anzeigerin (AA IG. e.V.) wurden die Drucke unentgeltlich abgegeben.
13.5.1997 Der AA IG. e.V. Anwalt Frieder Roth legt bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die obige Ablehnung des Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetzes Beschwerde ein. Begründung: 1. es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die geschilderten Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen; 2. die angeschuldigten Personen verwenden ohne Einwilligung der Inhaber der Urheberrechte eine Urheberrechtsbezeichnung (§ 10 UrhG.); 3. der Angeschuldigte M. hätte die Absicht, durch Spenden eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, die dazu dienen soll, weitere unter Verstoß gegen das Urheberrecht hergestellte Taschenbücher gemäß Anlage 9 zu verbreiten. M. verlasse sich auf diese Spenden und arbeite mit dieser Einkommensquelle. Das öffentliche Interesse begründe sich auf folgende Umstände: a.) die Angeschuldigten beschränken sich nicht darauf, ein Werk nachzuahmen und zu verbreiten, sondern sie tun dies bereits mit drei verschiedenen Werken; b.) sie handeln vorsätzlich; c.) der Umfang der Verletzungshandlungen ist erheblich, auch weil das Buch vollständig im Internet angeboten wird. Damit ist die Möglichkeit einer unbegrenzten Urheberrechtsverletzung geschaffen.
Diese Dinge insgesamt erfordern das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden. Auf den Weg der Privatklage könne nicht verwiesen werden, weil die Verletzungen und Verletzer nur teilweise bekannt sind.
15.10.1997 Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main
verwirft per Schriftsatz die Beschwerde des AA IG. e.V. Anwaltes Fr. Roth, gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Begründung: Auch das Beschwerdevorbringen veranlaßt zu keiner anderen Sachentscheidung als die, die der Staatsanwalt beim Landgericht bereits getroffen hat. Es liegt keine Straftat vor!: a.) es sind keine Anhaltspunkte für gewerbsmäßiges Handeln gegeben; b.) die besagten Werke werden nicht verkauft, sondern gratis abgegeben; c.) es wurden auch keine mittelbaren Vorteile als Einnahmequelle angestrebt; d.) es besteht keine Absicht auf Gewinnerzielung. Die Verbreitung der besagten Werke erfolgte nicht aus finanziellen oder kommerziellen Motiven, sondern um damit anderen Menschen zu helfen.
Nach ihren Statuten (der fünften und neunten Tradition) ist die AA- Gemeinschaft nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet; der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens, der nach Nr. 261 Ri St BV ein öffentliches Interesse rechtfertigen könnte, deshalb fernliegend.
Maßgebend für ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit ist auch, daß der Rechtsfrieden über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus nachhaltig gestört wurde. Sowohl die Beschwerdeführerin (AA IG. e.V.) als auch der Beschuldigte gehören der Gemeinschaft der Anonymen Alkoholiker an, und die behauptete Schutzrechtsverletzung hat sich allein in diesem genau umgrenzten Lebensraum abgespielt: die Allgemeinheit wurde dadurch nicht betroffen. Darüberhinaus gebietet die 10. Tradition der AA, daß der AA- Name niemals in öffentliche Streitfragen verwickelt werden soll und damit klarstellt, daß interne Streitfragen kein öffentliches Anliegen sein können.
Ebenfalls für einen Verstoß gegen das Hessische Sammlungsgesetz, sowie gegen die Gewerbeordnung besteht kein Anfangsverdacht; es liegt kein Gewerbe vor! Es liegen auch keine zweckfremde Verwendungen des Spendenerlöses vor!
Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemanden eine Tat zur Last zu legen (§ 152 stopp, Rdnr. 41)!
31.10.1997 Die Anwälte des deutschen AA e.V., unterstützt von den Anwälten
des amerikanischen AAWS betreiben und erwirken nunmehr zusätzlich
einen Zivilrechts-Prozeß (2-03-0478/97).
1.11.1997 Meeting des AA-Service-Board. Das Meeting endet mit der
Bevollmächtigung der Chairleute an AAWS und GSO, alle
Handlungen und Rechtsmittel bereitzustellen, die nötig sind, um mit
"der Herausforderung" des Prozesses fertigzuwerden.
14.11.1997 Der Zivilprozeß (2-030 478/97 über DM 200.000,-- beginnt. Er wurde
von AA e.V., unterstützt von AAWS ,eingebracht, und zwar gegen ein
einziges Mitglied der AA-BBSG. Das Ziel ist: Im Falle, daß Big Books
und andere Literatur in seinem Besitz wären, diese zu vernichten.
Darüber hinaus drohen diesem Mitglied DM 500.000,-- Strafe,
oder 6 Monate Haft.
24.11. 1997 Klageerzwingungserfahren betrieben von AA IG. e.V.: Durch deren
Anwalt Fr. Roth eingebrachter Antrag nach § 172 StPO auf gerichtliche
Entscheidung, weil sie mit den Entscheidungen und Ablehnungen von
Staatsanwalt und Generalstaatsanwalt, ein Ermittlungsverfahren gegen
M. einzuleiten, nicht einverstanden sind. Der vermutete Vorwurf gegen
M. lautet: Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke (§108a UrhG). Das Ziel ist: Durch gerichtliche
Entscheidung die Erhebung einer öffentlichen Klage gegen den
Beschuldigten anzuordnen. Die weitere Begründung des AA IG. e.V.
ist: Sie wären Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der
deutschen Fassung von "Anonyme Alkoholiker", 8. Auflage, 1994,
sowie von "It happened too Alice" (Comic-Heft) und "Too young"
(Comic-Heft). Mit AAWS Inc., New York, wurden entsprechende
schriftliche Lizenzverträge geschlossen. Vom Werk "Anonyme
Alkoholiker" werden jährlich cirka 3.500 Exemplare zu DM 25,--
verkauft. Die Nutzung der anderen Druckwerke ist erst beabsichtigt.
Das Werk "Anonyme Alkoholiker" ist erstmals 1939 in den USA
erschienen; der Schutz ergebe sich aus dem staatsvertraglichen
Übereinkommen vom 15.1.1892 über den gegenseitigen Schutz der
Urheberrechte zwischen Deutschem Reich und den USA. (Vergleich:
"Wolfsblut"; "Buster Keaton"). Die beiden anderen Druckwerke hätten
Schutz über § 121 Abs.4 UrhG in Verbindung mit der Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ).
Der Beschuldigte vertreibe unter der Firma "12 und 12" eine
Versandbuchhandlung, Schwerpunkt: Literatur für Alkoholsüchtige,
Suchtabhängige, des weiteren den Verlag "Megatrends", dann bietet er
seine Dienste als Berater für den Bereich Präzisionsprüftechnik an.
Der wichtigste Teil von "Anonyme Alkoholiker" ist die Geschichte
Bill Wilsons (Seite 1 bis 192). Diesen Teil hätte der Beschuldigte ohne
Erlaubnis der Berechtigten in einer Übersetzung in einem Buch
veröffentlicht. Außerdem hätte der Beschuldigte Kapitel I der
Lebensgeschichte von Bill Wilson in englischer Originalfassung, den
drei verschiedenen Versionen der deutschen Übersetzungen
gegenübergestellt, und dann in einem eigenen Druckwerk
veröffentlicht. Überdies hätte der Angeschuldigte die beiden Comic-
Hefte ohne Erlaubnis ins Deutsche übertragen, in einem Heft
hergestellt und verbreitet. Der Beschuldigte vertreibe diese von ihm
widerrechtlich hergestellten Vervielfältigungsstücke unentgeltlich,
bittet aber um Spenden, um weitere derartige Vervielfältigungsstücke
herzustellen und zu verschenken. Dadurch füge er dem Antragssteller
(AA Interessengemeinschaft e.V.) einen erheblichen materiellen
Schaden zu.
Der Verkauf des Buches "Anonyme Alkoholiker" stelle für den
Antragsteller, AA IG e.V., eine wichtige Einnahmequelle dar, die er
benötigt. Bei einer angenommenen Stückzahl von 27.000 hergestellter
und verschenkter Exemplare errechne sich ein Schaden von cirka DM
50.000,-- für das genannte Werk.
Der Antragsteller AA IG. e.V. hat am 7.4.1997 Strafanzeige und
Strafantrag zur Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am
Main gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat keine Ermittlungen
angestellt und mit Bescheid vom 18.4.1997 die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat die
Ablehnung damit begründet, daß es dem Beschuldigten an einer
gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 108a UrhG) fehle.
Die Staatsanwaltschaft hätte den Begriff der Gewerbsmäßigkeit
verkannt. -
Auf die Beschwerde des AA IG. e.V., des Antragstellers, hat die
Staatsanwaltschaft Ffm. weiterhin gewerbsmäßiges Handeln des
Beschuldigten verneint und die Beschwerde zurückgewiesen. Auch
der Generalstaatsanwalt hat die Beschwerde als unbegründet
zurückgewiesen und ausgeführt: der Beschuldigte hätte aus ideellen
Motiven gehandelt, und schon deshalb wäre die Strafbarkeit nach der
Rechtsprechung des BGH zu verneinen. Der Generalstaatsanwalt hat
ferner seine Entscheidung damit begründet, daß nach der 7.
Tradition der Anonymen Alkoholiker, die Organisation sich selbst
finanziert, um nicht von Außenstehenden abhängig zu sein. Gegen
diesen Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung: Der Staatsanwalt hätte öffentliche Klage erheben
müssen; die Ablehnung des Ermittlungsverfahrens verletze das
Legalitätsprinzip. Der Beschuldigte M. wäre dringend verdächtig,
unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt und
verbreitet zu haben. Vermuteter Vorwurf: Der Beschuldigte handelt
nicht ausschließlich aus ideellen Gründen, weil er andere Bücher in
seinem Verlag gegen Entgelt verkauft.
Der Anonyme Alkoholiker Interessengemeinschaft e.V. ist befugt,
das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben: 1. er ist Antragsteller
und Verletzter (§ 172 Abs. 1 StPO); 2. er hat sein
Strafverfolgungsinteresse zum Ausdruck gebracht; 3. der
Antragsteller (AA IG e.V.) erleidet einen Vermögensverlust und ist
dadurch geschädigt.
15.12.1997 Bescheid der Staatsanwaltschaft bei Landgericht Frankfurt am Main,
Abt. Wirtschaftsstrafsachen. Der Bescheid enthält die Mitteilung, daß
auch auf diese Strafanzeige des AA IG. e.V. keine Ermittlungen
aufgenommen wurden, aber der Verband (gemeint: AA IG. e.V.)
dagegen Beschwerde eingelegt hat.
19.12.1997 Der Anwalt des deutschen AA e.V. Dr. Fr. Roth sendet einen
Schriftsatz an ein Mitglied des AA-BBSG, das seit 1990
konferenzgenehmigte Literatur ordnungsgemäß im Dienstbüro in
München eingekauft hatte, diese dann in einem öffentlichen Prospekt
anbot, um sie entweder zum Einkaufspreis zu verkaufen, oder sie zu
verschenken.
Der Schriftsatz des Anwaltes beinhaltete die Drohung: Falls das BBSG -Mitglied nicht seine Unternehmungen bis zum 31.12.1997 einstellen würde, soll ihm noch ein weiterer Prozeß gemacht werden.
4.2.1998 Erster Wunsch nach einem Schlichtungsversuch. Vertragsentwurf
des AA e.V. Anwaltes Dr. Fr. Roth. Dieser Schlichtungsvertrag hatte
das Ziel, den Zivilprozeß (2-030478/97) des AA e.V., unterstützt
vom AAWS, beizulegen. Es wurde erheblichen Druck auf das
verklagte AA-Mitglied ausgeübt, diesen Vertrag zu unterschreiben.
Als M. bereit war zu unterschreiben, verweigerte nun der
AA e.V. seine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren, indem er
überhöhte Forderungen an das Mitglied stellte.
Diese Situation löste die Fortsetzung des Prozesses am 26.3.1998
aus.
Der Vertragsentwurf zum Schlichtungsversuch, ausgefertigt von Dr.
Roth im Namen von AA e.V. und AAWS, hätte hier die
Möglichkeit verhindert, die Botschaft von AA zu den noch
leidenden Alkoholikern zu bringen.
Darüber hinaus verweigerten AA e.V. und AAWS dem verklagten
deutschen AA-Mitglied , die weitere Mitgliedschaft zu AA. .Das alles
stand im Widerspruch zur Lehre von AA, daß man seine eigene
Nüchternheit und Genesung nur behalten kann, wenn man die AA-
Botschaft weitergibt.
12.3.1998 Schriftsatz des IRS-Deutschland. Dieser Schriftsatz widerlegte die vom AA e.V. aufgestellte Behauptung, das verklagte AA-BBSG-Mitglied hätte Lohnsteuer- und Einkommenssteuer-Betrug begangen.
Es handelte sich hierbei um eine Aktion des AA IG e.V., um das genannte AA-Mitglied in Verruf zu bringen, und es wie zuvor angedroht zu ruinieren.
Die Untersuchungen wurden nun von Staats wegen eingestellt, weil nachgewiesenermaßen keinen Betrug begangen wurde.
18.3.1999 (?) Schriftsatz des AA e.V. Anwaltes Dr. Roth.
Das verklagte AA-Mitglied hatte zuvor dargelegt, daß vor
Erscheinen des streitgegenständlichen Buches (AA Blaues Buch)
1939, bereits 400 Kopien desselben ohne Copyright verteilt
(verschenkt) wurden. Der Kläger (AA e.V.) bestreitet diesen
Sachverhalt; liefert als Beweis dafür aber nur sein "Nichtwissen".
Des weiteren behauptet der Kläger AA e.V., daß Bill Wilson der
einzige und alleinige Autor des Blauen Buches sei. Das verklagte
AA-Mitglied jedoch legt mit Beweismitteln dar, daß diese
Behauptung des AA e.V. falsch ist, und im Gegenteil eine
Personengruppe von 100-AA-Freunden gemeinsam dieses Buch
geschrieben hat. Zu diesen Beweismitteln gehört auch die
Zeugenaussage der Tochter von Dr. Bob, Sue Smith-Windows,
die aus eigenem Erleben ausführt, daß das "Blaue Buch" von
mehreren Personen geschrieben wurde, und Bill Wilson nur der
"Vermarkter" war.
Ferner enthält der Schriftsatz des AA e.V. Anwaltes Dr. Roth die
Zeugenaussage des AAWS - Managers George Dorsey, daß das
Gebot: keine Prozesse zu führen und sich aller Äußerungen in der
Öffentlichkeit zu enthalten, nur für "die riesige Zahl der
Anonymen Alkoholiker gelte", für die "Dienstorganisationen",
die als juristische Personen organisiert wären, gelte dieses Gebot
nicht. Man müsse einen Unterschied zwischen den Personen
machen, die wegen ihrer Alkoholsucht bei AA Hilfe suchen, und
den Dienstorganisationen (siehe vor). Der Kläger AA e.V. wäre
eine solche Dienstorganisation, d.h.: mit AA-Gruppen nicht
vergleichbar. AA e.V. wäre: 1. die offizielle Vertretung von AA
in Deutschland; 2. ihm kämen die Aufgaben zu: a.) die
Organisation der Anonymen Alkoholiker in Deutschland; b.) der
Verkauf der Literatur ; c.) die Vorbereitung und Durchführung
der sogenannten Dienstkonferenzen, die verbindliche Beschlüsse
fassen. Ohne solche organisatorischen und rechtlich selbständigen
>"Eigenheiten"< wäre >"das System"< nicht funktionsfähig.
8.5.1998 Auf Betreiben des amerikanischen AA-General-Managers George
Dorsey wird erneut ein Strafantrag gestellt. Das Ziel:
Veranlassung einer Strafverfolgung gegen M, das ohnehin schon
verklagte AA-Mitglied: Vorwurf: kriminelle Handlungen. Jedoch
entgegen dieser Aktion wird von der gleichen Personengruppe
verkündet: a.) sie würden sich nicht in auswärtige Probleme
einmischen; b.) der Name AA soll niemals in öffentliche
Auseinandersetzungen (Kontroversen) hineingebracht werden.
12.1.1999 Der Zivilprozeß AZ: 2-03-9/99 wird vom AA e.V. im Namen des
AAWS eingebracht. Diese Aktion richtete sich wieder gegen das
schon verklagte AA-Mitglied, und auch gegen einen Nicht
-Alkoholiker, weil sie "Blaue Bücher" und andere AA-Literatur in
ihrem Besitz hatten und diese verteilten. Das Ziel von AA e.V.
und AAWS war, daß diese Schriften nicht mehr verteilt,
sondern vernichtet werden sollten.
Zuwiderhandlungen sollten mit DM 500.000,-- Strafe, oder 6
Monaten Haft geahndet werden.
Dieser Zivilprozeß ist klar gegen die 12 AA-Traditionen.
Danach soll niemals eine Bestrafung eines AA-Mitglieds durch
AA erfolgen, und niemals soll AA öffentliche
Auseinandersetzungen führen.
27.1.1999 Ausdrückliche Unterstützung des Zivilprozeß-Betreibens von AA
IG e.V., eingebracht im Namen von AAWS -Inc..
26.2.1999 Gerichts-Sache 16-079/99 zum Zivilprozeß. Diese wurde
eingeleitet gegen Christian Schulz, Mitarbeiter der Firma Elsner
-Druck Berlin (Bertelsmanngruppe). Das Ziel war: Christian
Schulz sollte mit dem Drucken der "Blauen Bücher" aufhören.
Von seinem Chef wurde Christian Schulz dringend geraten, sich
nicht zu verteidigen, weil sonst AAWS einem anderen
Bertelsmann-Hersteller die Großaufträge entziehen würde.
13.4.1999 Schriftsatz des AA e.V. mit dem Ziel, ihr eigenes rein
wirtschaftliches Interesse am Prozeß darzulegen, d.i.:
Befürchtung des verminderten Absatzes des eigenen AA-Blauen
Buches.
29.12.1999 Oberlandesgericht Ffm.: Auszug aus der Berufungserwiderung :
Vorwurf des AA e.V., der Beklagte benutze die AA-BBSG als
Vehikel und Deckmantel für seine illegalen Interessen.
Entgegnung des Anwaltes des Beklagten: "Es geht dem
Beklagten um eine reine Herzenssache, nämlich die "Bibel" der
AA an möglichst viele Betroffene zu verteilen (verschenken).
Nach der Philosophie der AA-Gemeinschaft muß die Hilfe für
vom Alkohol Betroffene wichtiger sein, als Geldverdienen und
formale Rechtspositionen (!!). Der Kläger AA e.V. mußte eine
uralte Vereinbarung von 1892 zwischen dem deutschen
Kaiserreich und den Vereinigten Staaten als Grundlage für die
Klage bemühen, um einen Ausnahmefall zu konstruieren." Die
Gegenseite AAWS, vertreten durch Dr. Roth legt Wert darauf,
daß es nur eine Fassung des "Blauen Buches" weltweit gibt.
Selbst wenn sich AA e.V. mit dem Beklagten einigen würde,
würde AAWS weiterklagen. Deshalb gebe es auch das
Parallelverfahren vor dem Landgericht über englische,
finnische, schwedische, spanische und hebräische Ausgaben.
Der Beklagte dürfe das Werk nicht einfach nach seiner Fasson
übersetzen und dann auch noch kostenlos verteilen.
14.5.1999 Der Zivilprozeß AZ.: 2-03-0-319-99 wird direkt von AAWS
Eingebracht.
15.2.2000 Berufungsverhandlung OLG, Terminbericht (11U53/99): AA
e.V. will demnächst eine nachgebesserte Lizenzvereinbarung
vorlegen. Diese kann aber nur für die Zukunft gelten. Erneut
wird das Problem der Frage nach einer Autorenschaft von Bill
W. erläutert. Die Richterin und Präsidentin des OLG fragt nach
der Möglichkeit einer gütlichen Einigung. - Vorlage durch den
Anwalt des Beklagten: Eine eidesstattliche Versicherung von
Christine Brewer, USA, Autorin des Buches "Children of the
Healer, The Story of Dr. Bobs Kids, Bob Smith and Sue Smith
-Windows". Diese eidesstattliche Versicherung beinhaltet: "Die
12 Schritte wurden über einen Zeitraum von vier Jahren von Dr.
Bob Smith und Anne Smith, und Bill W. entwickelt. Ab 1938
begannen sie damit, Lebensgeschichten zu sammeln; viele
wurden am Wohnzimmertisch von Dr. Bob geschrieben. Bill W.
war von allem der Vermarkter.
21.6.2000 Das Landgericht ordnet in Sachen: 2Ws 5/00 an, daß die
Beschwerde des Klägers AAWS, gegen die Einstellung des
Strafverfahrens, nicht rechtens war. AAWS ist verpflichtet, alle
Kosten zu tragen, die das verklagte AA-Mitglied gehabt
hatte.
Der Strafprozeß ist somit abgewendet und erledigt.
Der Zivilprozeß gegen das AA-Mitglied jedoch geht weiter. -
Der Angeklagte vertritt die Meinung: a.) das "Blaue Buch " von
AA enthält keinerlei Passagen, Ideen, Schöpfungen,
Erfahrungen, Darstellungen von Bill Wilson; b.) es hat niemals
einen Copyright-Schutz in Deutschland gehabt.
23.6.2000 Schreiben des Anwaltes des Beklagten an das OLG-Ffm.: Die
Benennung des Zeugen George Dorsey ist unzulässig, weil
dieser nur eine für den Kläger wünschenswerte Beeinflussung
des Prozesses liefern könnte. Äußert Zweifel an der
Prozeßstandschaft, da die vom Kläger eingereichte
"Ermächtigung" erst 1998 angefertigt wurde, also nach
Klageerhebung. Die Erklärung, sie hätte solange beim Klage
vertretenden Anwalt "geschlummert" ist nicht zulässig. Er rügt
die nicht wirksame Vertretung des Klägers: Weder der
Geschäftsführer noch ein Vorstandsmitglied kann den Verein
laut Satzung allein vertreten.. Der Anwalt rügt: Es fehlt an der
erforderlichen Prozeßstandschaft. Und der AA e.V. hat nicht
dargelegt, ob er fremdes Recht in eigenem Namen, oder
eigenes Recht in eigenem Namen geltend macht.
Folgende Rechtsfragen sind ungeklärt: a.) Ist das
streitgegenständliche Werk "Anonyme Alkoholiker" in
Deutschland urheberrechtlich geschützt? b.) Falls ja: Ist Bill
W. Urheber des Werkes? c.) Falls ja: Hat AAWS Inc. Als
Lizenzgeberin des Klägers AA e.V. von Bill Wilson
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte am Werk für den
Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes
erworben? Für den Beklagten: das Werk war in Amerika
-gemeinfrei- und hat im Urheberland Amerika nie Schutz
gehabt. Die Rechtsübertragung nach Deutschland war
unzulässig. Das Abkommen von 1892 stammt aus der
urheberrechtlichen Steinzeit, als es in Deutschland noch kein
Urheberrecht gab. Es widerspricht somit dem grundrechtlich
verbürgten Gleichheitsgrundsatz.
Erneut Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung von
Frau Sue Smith-Windows.
Überdies ist in Mexiko ein Wayne Parks als alleiniger Autor
für das "Blaue Buch der AA" eingetragen. Aber einer kann
dann, nach oben, nur der Autor sein.
Auch insofern ist das Buch -gemeinfrei- , weil Ende der
sechziger Jahre versäumt wurde, in Amerika das Copyright
zu verlängern.
22.8.2000 Oberlandesgericht Ffm.: Verkündetes Protokoll über die
Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen, wegen der
Entgegnung des Beklagten M.: Bill Wilson ist nicht der Autor des
Blauen Buches, sondern die im Schriftsatz vom 17.6.1998
genannten Personen in Miturheberschaft. Dazu wird von
Christine Brewer bezeugt, daß die Tochter von Dr. Bob , Sue
Smith-Windows, stets nachdrücklich bekundet hat, daß Bill W.
nicht der Autor des nun streitgegenständlichen Buches war,
sondern der Vermarkter. Chr. Brewer bezeugt ferner: Sue
Smith-Windows war klar im Denken und hat ein
bemerkenswertes Erinnerungsvermögen und eine geistig
gesunde Wahrnehmung der Realität.
Das Oberlandesgericht Fm. Beschließt, für beide Prozesse (AA
e.V. und AAWS) soll Beweisaufnahme durch die Vernehmung
der Zeuginnen (in USA) Sue Smith-Windows und Chr.
Brewer, erfolgen. Bis dahin ist das Verfahren ausgesetzt.
6.-8.4.2001 Zur 21. Gemeinsamen Dienstkonferenz der AA versuchen
einige Freunde mittels mehrerer Anfragen, durch die Konferenz
eine Beendigung des Prozesses zu erreichen. Dieser Versuch
scheitert, weil die Diskussion, auch durch die anwesenden
GDA/AA e.V.- Freunde, also praktisch des klägerischen
Vereins, dahin gelenkt wurde, genau diesem Verein das
Vertrauen auszusprechen.
11.5.2001 Schriftsatz des Anwalts des Beklagten: "Das
streitgegenständliche Werk war in den USA längst gemeinfrei.
Auch 1976 fehlen Copyright-Vermerke in dem Buch, so daß
dort gleich mehrere Verlage das Copyright für sich in
Anspruch nehmen konnten. Unanwendbarkeit der Vermutung
des § 10 Absatz 2 UrhG.. Auch wegen der 400 vorab verteilten
Exemplare ohne Copyright. Während der Geltungsdauer des
Gesetzes von 1909 war das Werk gemeinfrei. Niemand kann
Rechte an einem nicht existenten Recht übertragen,
dementsprechend war das Werk bei Inkrafttreten des
Urheberrechtsgesetzes in Deutschland im Jahre 1965 nicht
geschützt, und ist es auch heute nicht. Es soll ein
Sachverständigengutachten zu Stil- und Schreibweise von
Bill Wilson eingeholt werden."
15.5.2001 Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Öffentliche Sitzung des Zivilsenats: Der Anwalt des Beklagten überreicht die eidesstattliche Versicherung von Christine Brewer (Autorin) mit deutscher Übersetzung. Es erfolgt Beschluß: Die Zeugin Sue Smith-Windows und die Zeugin Christine Brewer sollen auf dem Wege der Auslandsrechtshilfe vernommen werden. Eine Ergänzung des Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten. Neuer Termin wird nach der Vernehmung der Zeuginnen bestimmt.
9.11.2001 Schreiben des Oberlandesgerichtes Frankfurt/M.: "Der Senat
hat dieVernehmungsbeamtin Vesely nachdrücklich gebeten,
die beiden Zeuginnen unabhängig voneinander zu
vernehmen, und hat dabei auf den Gesundheitszustand von
Sue Smith-Windows hingewiesen.
22.-24.3.2002 Die Gemeinsame Dienstkonferenz von AA trifft auf die
Anfrage 08/2002 hin die bindende Entscheidung, daß die
AA-Traditionen und AA-Konzepte für alle Dienstorgane von
AA verbindlich sind, einschließlich des Gemeinsamen
Dienstausschusses und des AA IG e.V., also des klägerischen
Vereins. Das heißt: "Verbindlichkeit für alles dienende
Handeln". Damit sind das Prozesse - Führen und die
öffentlichen Auseinandersetzungen für AA ausgeschlossen.
Nach der Aussage des AA - Managers George Dorsey's
(siehe weiter vor) ist die Gemeinsame Dienstkonferenz das
Dienstorgan, das für AA bindende Beschlüsse faßt. Somit
muß der Prozeß sofort zurückgenommen werden!
26.5.2002 Rolf-Michael Schreiter (Pfarrer in Ruhe) wird erster Vorsitzender des AA e.V. . Während seit 2001 vielfach zwischen ihm und Matthias M. Gespräche, unter dem Beisein von weiteren AA-Freunden, geführt wurden, bei denen R.M. Schreiter Matthias die Freundschaft anbot, verändert er nunmehr als 1. Vorsitzenden des AA IG e.V. jetzt sein Verhalten. R.M. Schreiter beansprucht: Matthias solle sich dem e.V. unterwerfen; jedoch M. hält dagegen: Er ist nur der Höheren Macht unterworfen. Rolf-Michael Schreiter beansprucht: Matthias solle die Berufungsklage zurücknehmen, also sich verurteilen lassen. Matthias legt dar: das könne er nicht! Begründung: a.) er ist im Recht, denn AA besitzt kein Copyright am "Blauen Buch"; b.) er könne es sich nicht leisten, denn im Verurteilungsfalle hatte er die Gesamt-Kosten am Gerichtsverfahren zu tragen.
Daraufhin versucht in der Folgezeit R.M. Schreiter, andere
AA-Freunde dahin zu lenken, daß sie Matthias dazu
Überreden sollten, doch die Berufungsklage
zurückzunehmen.
Darauf gehen die Freunde, weil die Sache zum Nachteil
von M. ist, nicht ein.
17.9.2002 Schriftsatz des Anwalts des Beklagten: "1. Mitteilung, daß die Tochter von Dr. Bob (und benannte Zeugin) inzwischen verstorben ist. 2. Erneuter Hinweis auf deren bereits erfolgte eidesstattliche Versicherung und Zeugenaussage, sowie der eidesstattlichen Versicherung von Chr. Brewer, daß Bill W. nicht der Autor des "Blauen Buches" gewesen ist, sondern der Vermarkter. Das Buch ist ein Gemeinschaftswerk von mehreren frühen AA-Freunden. 3. Hinweis: Der Beklagte hat nicht schuldhaft gehandelt, denn er hatte unstreitig Rechtsauskünfte eingeholt, die bekundeten, daß das Werk in Deutschland nicht geschützt sei.
Zusätzlich wird auf das sich aus der Literatur des Klägers und der Vereinssatzung ergebende Prozeßhindernis hingewiesen. Nicht zuletzt ergibt sich das Prozeßhindernis auch aus dem (zuvor beschriebenen) Beschluß der 22. Gemeinsamen Dienstkonferenz der AA. .
17.9.2002 Öffentliche Sitzung des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt/Main: Es wurde verhandelt
mit den Anträgen wie in der Sitzung vom 15.5.2001.
Beide Parteien beantragen, die Revision zuzulassen
(Anmerkung: Egal, wie das Urteil einmal aussieht.) .
29.10.2002 Schriftsatz des amerikanischen Anwalts vom AAWS, Baker & Mc. Kenzie: Es wird versucht, die Glaubwürdigkeit der inzwischen verstorbenen Tochter Dr. Bob's, Sue Smith-Windows, in Zweifel zu ziehen, dies mit der Begründung: Sie wäre sicherlich schon aufgrund ihres Alters verwirrt gewesen. Es wird erneut versucht, Bill W. als alleinigen Autor des "Blauen Buches" einzuführen, der sich die Lebensgeschichten ausgedacht (fantasiert) hat.
Darüber hinaus führt nunmehr Baker & Mc. Kenzie eine
völlig neue Variante in den Prozeß ein, nämlich daß
selbst im Heimatland (USA) nicht geschützte Werke,
noch in Deutschland per Copyright geschützt wären. Man
nennt als Beweis ein "Lounge Chair Urteil", eines
"Kunstwerkes", und vergleicht das "Blaue Buch der AA"
mit einem Werk der Literatur und Kunst (Anmerkung:
wir vertreten die Auffassung, daß das "Blaue Buch"
keineswegs ein Kunstwerk ist).
11.11.2002 Der Anwalt von Matthias reicht zum Gerichtstermin
12.11.2002 einen Schriftsatz ein, in dem er den vom
Kläger benannten Sachverständigen für befangen erklärt. Begründung: 1. der Sachverständige hat bereits in seiner Eigenschaft als Zugehöriger zum Max-Planck-Institut, München, ein Parteigutachten angefertigt; 2. der Gutachter steht zum Kläger in einem Vertragsverhältnis. Es werden vom Anwalt drei weitere in Frage kommende Sachverständige als Gegenvorschlag genannt, die über die FU - Berlin, FB Rechtswissenschaften, ermittelt wurden.
12.11.2002 Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Die
Anhörung eines Sachverständigen erscheint grundsätzlich
entbehrlich, ebenso erscheint ein Handschriftenvergleich
nicht Erfolg versprechend, um Bill W. als Autor zu
ermitteln.
Dez. 2002 Der 1. Vorsitzende des AA e.V., Rolf-Michael Schreiter,
Pfarrer in Ruhe, läßt über den Anwalt der Gegenseite
einen Brief an das OLG einreichen, in dem er den AA
IG e.V. als vom liebenden Gott dazu ermächtigt, diesen
Prozeß zu führen, darstellt. Der Brief enthält weitere
Ungereimtheiten, zum Beispiel: 1. Die Gemeinschaft der
AA hätte keine Mitglieder; 2. Matthias wäre ein falscher
Prophet und würde nicht den Weg der Gemeinschaft
gehen, sowie weitere Diskriminierungen von M. Dieser
Brief löst einen Brief als Gegendarstellung von einem AA-
Mitglied an das OLG aus.
Anfang Februar 2003 Auf Wunsch von mehreren AA - Freunden der Intergruppe
Bayern fertigt Matthias in Teamarbeit mit weiteren
Freunden einen Entwurf zu einer außergerichtlichen
Einigung in Bezug auf das Copyright-Problem an. Ziel:
außergerichtliche Beendigung des Prozesses.
8.2.2003 Sitzung der Intergruppe Berlin-Brandenburg. Es werden in der Sitzung folgende Bitten geäußert: 1. Es sollen in Zukunft wieder die Themen des Gemeinsamen Dienstausschusses besprochen werden; 2. Es soll bei der nächsten Intergruppensitzung über "den Prozeß" gesprochen werden; 3. Matthias soll auf seine im Team mit anderen AA-Freunden schriftlich erarbeiteten Vorschläge zur außergerichtlichen Einigung, auch vom Gemeinsamen Dienstausschuss (personell identisch mit AA Interessengemeinschaft e.V.) eine ebenfalls schriftliche Antwort erhalten. Alle drei Dinge wurden zugesagt. Punkt 3 war besonders an den Intergruppensprecher (und GDA-Mitglied) gerichtet, und besonders an den ebenfalls anwesenden 1. Vorsitzenden der AA Interessengemeinschaft e.V.: Rolf-Michael Schreiter. Weil dann im Protokoll der Intergruppe von diesen 3 Punkten keine Rede mehr ist, wird die gesamte Angelegenheit später noch ein argumentatives Nachspiel haben.
Nach der Intergruppensitzung erklärt der 1. Vorsitzende des AA Interessengemeinschaft e.V., Rolf-Michael Schreiter, überraschend vor noch anwesenden AA - Freunden: Der AA Interessengemeinschaft e.V. braucht für seine Handlungen und Vorhaben überhaupt keine Zustimmung von der AA-Gemeinschaft, auch nicht vom Gemeinsamen Dienstausschuss und ebenfalls nicht von der Gemeinsamen Dienstkonferenz. Der AA Interessengemeinschaft e.V. führe den Prozeß in eigenem Namen und für sich selbst; der "e.V." sei eine juristische Person und berechtigt, selbständig zu handeln. Auf die anschließende Frage von AA-Freunden: dann sei der "AA IG e.V." quasi eine Firma? Antwortet R.M. Schreiter: "Wenn man so will: Ja!".
15. bis 16.2.2003 Sitzung des Gemeinsamen Dienstausschusses in Gotha.
Auf Initiative des Intergruppensprechers von Bayern wird
über den Prozeß gesprochen. Es beteiligen sich nur etwa
die Hälfte der Anwesenden an der Diskussion. Der
Vorsitzende des AA IG e.V. offenbart sich als Befürworter
des Prozesses. Der GDA und der AA IG e.V. wollen den
eingeschlagenen Weg weitergehen.
31.3.2003 Der Anwalt des Beklagten Matthias sendet einen
Schriftsatz an das Oberlandesgericht Ffm., in dem er
überzeugend unter Heranziehung von Copyright-Gesetzen
und deren Kommentierungen darlegt, daß das Copyright
es "Blauen Buches der AA" aufgrund der gesetzlichen
Fristenregelungen auf alle Fälle abgelaufen ist.
Eine Woche vor der Gemeinsa-
men Dienstkonferenz 2003: Matthias erklärt sich bereit, eine Unterlassungserklärung zu
unterschreiben, um eine Möglichkeit zu schaffen, den
Prozeß gütlich beizulegen. Dieses Schreiben wird vom
Intergruppensprecher Bayern an GDK, GDA, und AA IG
e.V. weitergeleitet.
4. bis 6.4.2003 Delegierte zur GDK aus Bayern stellen an die tagende
Gemeinsame Dienstkonferenz den Antrag, über den Prozeß
zu sprechen, mit dem Ziel, per Abstimmung eine sofortige
Rücknahme des Prozesses durch AA und somit dessen
Beendigung herbeizuführen. Begründung: Der Prozeß gegen
den AA-Freund M. ist mit dem AA-Programm und dem AA-
Gedankengut völlig unvereinbar. Die Vollversammlung der
GDK kommt jedoch zu dem Ergebnis, nicht zuletzt durch die
anwesenden Mitglieder des GDA und AA IG e.V. (also des
klagenden Vereins), daß man: a.) nicht über den Prozeß
sprechen wollen; und b.) daß man den Prozeß weiterlaufen
lassen müsse, weil man derzeit keine neuen Erkenntnisse
hätte.
15.4.2003 Die Initiatoren, die die "3 Punkte- Bitten" an die Intergruppe
Berlin-Brandenburg am 8.2.2003 gestellt hatten, fragen beim
Intergruppensprecher (und GDA-Mitglied) und beim 1.
Vorsitzenden des AA IG e.V., Rolf-Michael Schreiter, nach,
wann denn der Beklagte Matthias mit einer Antwort auf seine
schriftlich gemachten Vorschläge zur gütlichen
außergerichtlichen Beendigung des Prozesses (auch der
Bereitschaft, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben)
rechnen könne. Bisher ist keine Antwort erfolgt. Während
Rolf-Michael Schreiter erklärt, "nichts gesehen" zu haben,
wird sich später noch herausstellen, daß AA IG e.V.
grundsätzlich niemals bereit ist, auf Vorschläge oder Briefe
zu antworten.
3.5.2003 Deutschsprachiges Ländertreffen, Erfurt, Computerraum: Es erfolgt ein zufälliges Zusammentreffen mit dem 1. Vorsitzenden des AA IG e.V. . Zunächst bestritt Rolf-Michael Schreiter erneut "etwas zu wissen": Er wisse nichts von vorherigen Einigungsversuchen zur gütlichen Beilegung der Sache; er wisse auch nichts von dem letzten in Teamwork erstellten Vorschlag zur außergerichtlichen Einigung; er wisse ebenso nichts von der Bereitschaft Matthias', eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dieses sein Nichtwissen wurde ihm von den anwesenden AA-Freunden widerlegt. Rolf-Michael Schreiter bestätigte jedoch erneut, daß der "e.V." von der Gemeinschaft unabhängig sei, die er nicht zu fragen brauche, und vor der er sich ebenfalls nicht rechtfertigen müsse. Der AA IG e.V. sei eine "juristische Person". Und als juristische Person klage er in eigenem Namen und in eigenem Interesse; und er klage nicht im Namen der AA-Gemeinschaft und nicht im Interesse der Gemeinschaft.
Die anschließende Frage: "Also ist der "e.V." eine Firma?", beantwortete der 1. Vorsitzende wieder mit "Ja."
Ein später hinzugekommener AA Freund und GDA-
Mitglied aus Bad Homburg erklärte, R.M. Schreiter und
Matthias wären Prozeßgegner und dürften nicht miteinander
sprechen. Der Einwand anwesender AA's: "Sie sind doch
aber auch Freunde!", mit der dahinter stehenden Frage:
"Macht der Prozeß aus Freunden Feinde", wurde mit
Schweigen beantwortet. -
17.5.2003 Sitzung der Intergruppe Berlin-Brandenburg. Matthias ist auf
Anregung von AA-Freunden anwesend. Es wird wieder der
Antrag eingebracht, die Tagesordnung um einen Punkt zu
erweitern, damit Matthias die Gelegenheit bekommen
könnte, selbst seine Version des Prozesses und der ganzen
Angelegenheit gegen ihn, darzulegen. Begründung des
Antrages: "Alle Dienstausschüsse sprechen immer nur über
Matthias und über den Prozeß, aber niemals bekommt M. die
Gelegenheit, selbst die Sache darzulegen, und niemals spricht
man mit ihm direkt.
Dieser Antrag wurde von der Intergruppe Berlin-
Brandenburg abgelehnt. Begründung: 1. Man könne nicht die
Tagesordnung ändern; 2. das wäre ja auch nur wieder so eine
Geschichte (?!). -Im späteren Protokoll der Sitzung (24.6.03)
findet sich dann nur der Hinweis, daß beantragt wurde, daß
der anwesende Matthias Gelegenheit bekommen sollte, "seine
Geschichte" zu erzählen, was aber dem Sachverhalt so nicht
entspricht.
23.5.2003 Schriftsatz der AAWS -Anwälte Baker & Mc. Kenzie: Es wird
erneut versucht, das "Blaue Buch der AA" als Kunstwerk
(Werk der Bildenden Kunst) auszugeben. Dazu will man es in
eine Reihe gestellt sehen mit "Buster-Keaten-Filmen" (also:
Komödien), sowie "Wolfsblut" und "Lounge - Chair" (d.i.: ein
künstlerisch gestalteter Stuhl). Es wird erneut auf das alte
Abkommen mit dem deutschen Kaiserreich (1892) Bezug
genommen, sowie auf eine Reihe weiterer Gesetze und
Gesetzes-Kommentierungen. Das alles hat die Ziele: a.) eine
möglichst günstige Auslegung der Autorenschaft ( - en); und
b.)eine möglichst günstige Auslegung von Gesetzes-
Konstellationen zu schaffen, um für den AA IG e.V. eine
möglichst lange Copyright-Schutzfrist des "Blauen Buches"
(und deren wirtschaftliche Nutzung) irgendwie zu erreichen;
sowie nicht zuletzt c.) eine Verurteilung vom Matthias
herbeizuführen. Denn seine Nicht-Verurteilung würde a.) und
b.) entgegenstehen.
11.6.2003 Literaturwissenschaftler, Professor an der FU - Berlin, FB
Germanistik erklärt das "Blaue Buch" als: Bekenntnisschrift,
Praxisanleitung, Reportage, Interview, Parteischulung,
persönliche Lebensbekenntnisse und religiöses Bekenntnis
einzelner Personen. Das Buch wurde ganz eindeutig von
mehreren Personen geschrieben. Das Buch ist keine Kunst im
Sinne von Literatur und Kunst. Die Schreiber wollten auch keine
Kunst schaffen, sondern ihre Erfahrungen weitergeben. Sinn und
Aufgabe des Buches, weshalb es geschrieben wurde ist:
Erfahrungen weiterreichen, Bekanntmachung, Werbung, bezw.
Eigenwerbung; das geht auch aus dem Buchtext durchgängig
selbst hervor. Er würde die Schutzwürdigkeit als Kunstwerk der
Literatur grundsätzlich verneinen, auch weil es dem Sinn des
Buches entgegensteht.
18.6.2003 Der Anwalt von Matthias nimmt zum Schriftsatz des AAWS -
Anwaltes vom 23.5.2003 Stellung. Es werden
Urheberrechtsgesetze und deren Auslegungen zitiert. Es geht
darum, ob hier für den Copyright-Schutz des "Blauen Buches"
ein Schutzfristenvergleich auf internationaler Ebene durchgeführt
werden soll. Die Anwälte von AAWS und AA IG e.V. empfinden
das deutsche Recht in Bezug auf den Copyright-Schutz des
Blauen Buches nicht für ausreichend. Es geht jetzt auch darum,
ob die BRD eine Verpflichtung hat, günstigere ausländische
Copyright-Gesetze des Ursprungslandes, die über deutsche
Gesetze hinausgehen, anzuwenden. Deutsche und französische
Gesetze sagen: "Nein". Der Anwalt von Matthias bemerkt: "AA
IG e.V. agiere immer gerade danach, was für sie günstig ist, d.i.:
welche Auslegung in welchem Land." Seine Schlußfolgerung:
a.): Das Werk "Alcoholics Anonymus" ist unstreitig Jahrzehnte
vor dem Beitritt der USA zur "Berner Übereinkunft" in den USA
gemeinfrei geworden; b.) geschützt wird nur die bereits
erworbene Rechtsposition, dagegen nicht die Erwartung
zukünftiger Rechtsverbesserungen.
23.6.2003 Die Anwälte der Kläger AAWS und AA IG e.V. teilen einen Tag
vor dem Termin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit,
daß "das Werk" am 1.7.1995 noch in den Ländern Italien,
Portugal und Luxemburg geschützt gewesen wäre. Sie wünschen
einen Copyright - Schutzfristenvergleich auf der Basis der
Gesetzgebung dieser Länder.
24.6.2003 Termin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Es werden
die unterschiedlichen Urheberrechts-Gesetzespositionen und
Gutachterpositionen ausgetauscht. AA IG e.V. und AAWS lassen
nunmehr durch ihre Anwälte mitteilen, daß sie wünschen, daß
italienisches, luxemburgisches und portugiesische Gesetze
herangezogen werden, weil es ihnen für sie lukrativer erscheint.
Das OLG sichert dem Beklagten Matthias eine Erklärungsfrist zu.
Der nächste Termin zur Entscheidung soll am 5.8.2003 sein.
15.7.2003 Der Anwalt von Matthias beantragt beim OLG eine Verlängerung
der Erklärungsfrist über den 5.8.2003 hinaus. Begründung: AA e.V.
und AAWS beziehen sich auf die Gesetze der vorgenannten drei
Länder, ebenso auf nicht allgemein zugängliche Staatsverträge und
Abkommen, die weder vorgelegt, noch mit Fundstellen zitiert, noch
übersetzt wurden. Schlußformulierung, Zitat: "Die Rechtslage
hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen dem deutsch-
amerikanischen Abkommen von 1892 (deutsches Kaiserreich) ,
dem deutschen Literatur-Urheberrechtsgesetz von 1910 (!), dem
Welt-Urheberrechts-Abkommen und der Revidierten-Berner-
Übereinkunft und der US-amerikanischen Rechtslage hat sich
bereits hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage in Deutschland
als überaus kompliziert erwiesen. Ähnlich kompliziert ist die Lage
in Italien, Luxemburg und Portugal. Hinzu kommt dabei jedoch,
daß zum einen die Texte beschafft und übersetzt werden müssen,
daß zum anderen eine sachgerechte Rechtsauslegung der
verschiedenen Rechtsquellen nicht ohne Begutachtung durch
juristische Fachleute der einzelnen Staaten vorgenommen werden
kann.
Das wäre der Stand der Dinge per 14.8.2003! ----